Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einlieferungen und Versteigerungen


Versteigerungsbedingungen

Durch die Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:


1. Die Versteigerung findet für Rechnung und im Namen der Auftraggeber statt. Anspruch auf Benennung der Kommittenten besteht erst nach dem Zuschlag. Die Versteigerungsgegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, sie können vor der Versteigerung, in der dafür angesetzten Ausstellung, besichtigt und geprüft werden. Die Einlassung des Kunden, die Vorbesichtigung nicht wahrgenommen zu haben, berechtigt nicht zu evtl. anschließender Reklamation. Eine Haftung für Mängel übernimmt der Versteigerer nicht. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sowie mündliche oder schriftliche Angaben sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 ff. BGB. Gegen den Auktionator gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht berücksichtigt werden.


2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. In der Regel wird um 5 % gesteigert. Die Erteilung des Zuschlages kann sich der Auktionator als Vertreter des Auftragsgebers vorbehalten oder verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht haben, entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag nicht sofort geklärt werden, erfolgt nochmaliger Aufruf des Gegenstandes.


3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar an den Ersteher über, das Eigentum wird erst nach voller Zahlung des Kaufpreises übertragen.


4. Die Zuschlagsumme, zuzüglich 25 % Aufgeld, ist nach erteiltem Zuschlag sofort an den Auktionator zu zahlen. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Eine Stundung des Gesamtbetrages findet nicht statt. Bei Zahlungsverzögerung haftet der Ersteigerer für alle dem Auktionator entstehenden Schäden.


5. Wird die Zahlung nicht sofort an den Auktionator geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt. Der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten in der nächsten Auktion erneut versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.


6. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Bei späterer Abholung bitten wir um kurze Nachricht, um Wartezeiten zu vermeiden. Objekte, die nicht spätestens vier Wochen nach Rechnungslegung abgeholt wurden, können auf Kosten des Käufers eingelagert werden. Die Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ansteigerers.


7. Der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers.


8. Schriftliche Aufträge können nur bis zu Beginn der Versteigerung angenommen werden, es muß hinreichende Deckung für das Gebot hinterlegt werden.


9. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher - insbesondere bei Besichtigungen - auch ohne Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden.



Einlieferungsbedingungen

Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer - vom Eigentümer zum Verkauf ermächtigter Verfügungsberechtigter - der zur Versteigerung übergebenen Sachen ist. Er versichert weiter, dass ihm nichts darüber bekannt ist, dass die zur Versteigerung eingelieferten Gegenstände unrechtmäßig erworbener Besitz oder durch Rechte Dritter (Verpfändung, Sicherheitsübereinigung) belastet sind. Er übernimmt die Haftung für die Richtigkeit seiner Versicherung.



Der Auftrag soll zu nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden:

Für die Versteigerung gelten die anliegenden Bedingungen:


1. Der Versteigerer ist befugt, den Zuschlag als Vertreter des Auftragsgebers zu verweigern oder unter Vorbehalt zu erteilen.


2. Zieht der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise zurück, oder kauft er die Sache zurück, so hat er an den Versteigerer 25 % des Schätzwertes sowie die entstandenen Kosten zu zahlen.


3. Dem Versteigerer ist der Zuschlag auf limitierte Nummer freigestellt. Werden 90 % des jeweils festgesetzten Limits erreicht, kann der Versteigerer ohne Rückfrage beim Einlieferer den Zuschlag erteilen.


4. Beträge unter 2.500,- Euro werden binnen vier Wochen nach Schluss der Versteigerung abgerechnet, höhere Beträge spätestens 6 Wochen nach Schluss der Versteigerung.


5. Der Auftraggeber haftet für Mängel des von ihm angelieferten Werkes. Er übernimmt die volle Gefahr für die von ihm bezüglich des Versteigerungsgutes gemachten Angaben und stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden, insbesondere haftet der Einlieferer für alle Sach- und Rechtmängel der zur Versteigerung übergebenen Sachen. Falls das Urheberrecht (Folgerecht) geltend gemacht wird und beglichen werden muss, ist der Einlieferer, für dessen Rechnung weiter veräußert worden ist, zur Rückerstattung verpflichtet.


6. Der Versteigerer ist berechtigt, in der Versteigerung nicht abgesetzte Gegenstände innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Schluss der Versteigerung anderweitig (freihändig) zu verkaufen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die gleiche Vergütung zu zahlen, wie bei einer Versteigerung.


7. Der Auftraggeber ist bis zum Ablauf eines Monats nach Schluss der Versteigerung an den Auftrag gebunden. Unverkäufliche Gegenstände sind jedoch jederzeit auf Verlangen des Versteigerers auf eigene Kosten und Gefahren zurückzuholen. Kommt der Einlieferer dieser Verpflichtung nach schriftlicher Aufforderung mit einer Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen nicht nach, so ist der Versteigerer berechtigt, die ihm zur Versteigerung übertragenen Gegenstände in der nächsten Auktion ohne Limit anzubieten.


8. In diesem Vertrag sind sämtliche Abreden zwischen dem Auftraggeber und dem Versteigerer enthalten; Änderungen müssen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Abweichung von diesem Vertrag schriftlich vereinbart werden.



Der Auftraggeber übernimmt


a) die Kosten für Transport und Versicherung des Versteigerungsgutes bis in die Geschäftsräume des Versteigerers, ferner für die Rücksendung und Versicherung des Nichtverkauften; er trägt die Gefahr bis zum Zeitpunkt des Eintreffens des Versteigerungsgegenstandes in den Geschäftsräumen des Versteigerers, bei Rückgabe ferner vom Zeitpunkt der Absendung durch den Versteigerer,


b) 25 % des Zuschlagpreises als Entgelt an den Versteigerer,


c) 3,- Euro (je Artikel) entfallen auf Versicherungsanteil und Katalogbeschreibung.



Der Versteigerer übernimmt


a) die Festsetzung der Schätzpreise,


b) die Kosten für alle mit der Versteigerung zusammenhängenden Werbemaßnahmen,


c) die Einziehung des Versteigerungserlöses, die Übertragung des Eigentums an dem versteigerten Gegenstand sowie die Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängender Rechte; der Auftraggeber tritt seine Ansprüche gegenüber dem Käufer an den Versteigerer ab.



Für Kunden, die an der Auktion nicht persönlich teilnehmen können, werden schriftliche Aufträge entgegengenommen und interessewahrend durch den Auktionator ausgeführt. Abholung und Bezahlung der ersteigerten Ware (bar oder EC-Karte) kann nach der Versteigerung und während des Nachverkaufs erfolgen.